59 f.). Die darauffolgende Verfügung vom 15. Juli 2020 inkl. dem Schreiben der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme wurde der Nebenintervenientin am 16. Juli 2020 zugestellt (Sendungsnummer: ____). Dass in der Folge die Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 27. Juli 2020 erst am 28. Juli 2020 beim Gericht eintraf, und somit nach Ablauf einer (für die Ausübung des unbedingten Replikrechts massgebenden) fiktiven zehntägigen und dem Zustellungsprinzip unterliegenden Frist, hat aber wie weiter oben ausgeführt nicht generell deren Unbeachtlichkeit zur Folge.