vorwiegend zur Frage, ob die Bankgarantie als hinreichende Sicherheit zu werten sei. Vorbringen hierzu waren erst im Nachgang zur der mit der Stellungnahme der Nebenintervenientin eingereichten Bankgarantie angebracht und allenfalls gestützt darauf neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen sowie die Beilage 47 im Lichte von Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO jedenfalls zulässig. Der Gesuchstellerin wurde denn auch in der Verfügung vom 9. Juni 2020 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, ob die Bankgarantie hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB bietet (pag. 59 f.).