47 ff.), die als Beilage das Original der Bankgarantie vom 27. Mai 2020 enthielt, ist der Aktenschluss eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt waren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Gesuchstellerin äusserte sich in der Folge in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2020 (pag. 68 ff.) vorwiegend zur Frage, ob die Bankgarantie als hinreichende Sicherheit zu werten sei.