Was andererseits die Frist für das Vorbringen von Noven betrifft, so hat dies gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO «ohne Verzug» zu erfolgen. Für das Summarverfahren wird postuliert, dass trotz Massgeblichkeit der Einzelfallumstände grundsätzlich von einer 10-tägigen Novenfrist auszugehen sei (SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 329 f. m.w.H.). 13.4 Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Nach der ersten Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 8. Juni 2020 (pag. 47 ff.), die als Beilage das Original der Bankgarantie vom 27. Mai 2020 enthielt, ist der Aktenschluss eingetreten.