2016, N. 17 zu Art. 229 ZPO). Nach Aktenschluss haben die Parteien mittels des (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten) unbedingten Replikrechts jedoch die Möglichkeit, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können. Vielmehr sind sie nach dem ersten Schriftenwechsel an die Novenschranken gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO gebunden (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 15 5 vom 5. Mai 2015, in: ZBJV 153/2017 S. 69 ff.