13. Aktenschluss im Summarverfahren 13.1 Die Gesuchstellerin rügt in ihrem Schreiben vom 6. August 2020 die Eingabe der Nebenintervenientin vom 27. Juli 2020 als verspätet und beantragt, diese sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter auf deren Eventualbegehren 1 nicht einzutreten. Sie begründet dies damit, dass die Nebenintervenientin ihr unbedingtes Replikrecht verspätet ausgeübt habe bzw. die angepasste Bankgarantie ein unzulässiges Novum darstelle (pag. 131 ff.).