ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die 5 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und damit auch der Vizepräsident. Der Entscheid erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO). 12.4 Den verlangten Kostenvorschuss hat die Gesuchstellerin fristgerecht beglichen und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO).