II. Formelles 12. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 12.1 Das streitgegenständliche Grundstück ist in Bern im Grundbuch aufgenommen. Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs örtlich zuständig (Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c ZPO). 12.2 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist auch sachlich zur Beurteilung des Gesuchs zuständig, da dieses eine vorsorgliche Massnahme in einer handelsrechtlichen Streitigkeit betrifft (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m.