10. Die Gesuchstellerin wiederum äusserte sich mit Schreiben vom 6. August 2020 zu der Eingabe der Nebenintervenientin vom 27. Juli 2020 und stellte folgende Anträge (pag. 131 ff.): An den im Baupfandgesuch und in der Ersten Stellungnahme gestellten Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten. Infolge fehlender Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist das superprovisorisch vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu bestätigen.