9. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 äusserte sich die Nebenintervenientin zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 13. Juli 2020 und stellte folgende Anträge (pag. 117 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die Bankgarantie Ref. ____ der Bank F.________ AG, vom 27. Mai 2020 (gerichtlich hinterlegt) eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist. Eventualiter sei festzustellen, dass die von der Nebenintervenientin und der Garantin verbindlich angebotene Bankgarantie mit angepasstem Wortlaut gemäss Entwurf (Beilage 1) eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle.