2. Mit Verfügung vom 20. April 2020 (pag. 28 ff.) entsprach der Vizepräsident dem superprovisorisch gestellten Antrag und wies den Grundbuchverwalter / die Grundbuchverwalterin des Grundbuchamtes Bern-Mittelland an, das Bauhandwerkerpfandrecht im beantragten Umfang als vorläufige Eintragung im Grundbuch vorzumerken. 3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die D.________ AG mit, dass ihr die C.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) den Streit verkündet habe. Die