als vorläufige Eintragung vorzumerken. 2. Die mit Rechtsbegehren unter Ziffer 1 beantragte vorsorgliche Massnahme sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (superprovisorisch) zu erlassen. 3. Die mit Rechtsbegehren unter Ziffer 1 beantragte superprovisorische Verfügung sei dem Grundbuchamt Bern-Mittelland unverzüglich, sowohl schriftlich als auch telefonisch, per Telefax oder elektronisch anzumelden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.