42 BGG entsprechen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht ist ausdrücklich zu rügen und zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG massgebende Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12