3. Im Rahmen dieses vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin in Höhe von CHF 1‘500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 1‘500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu bezahlen. Die restlichen CHF 4‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin separat in Rechnung gestellt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.