_ wird angewiesen, auf den Grundstücken G.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ (5 Grundstücke) eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b GBV anzumerken. 2. Der Gesuchstellerin wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Entscheids gesetzt. Die angeordneten Massnahmen gemäss obenstehender Ziff. 1 fallen bei unbenütztem Ablauf dieser Frist ohne weiteres dahin und die verfügten Grundbuchsperren sind zu löschen.