Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren. Bei Nichtprosequierung der vorsorglichen Massnahme gelten die Gerichtskosten als definitiv verlegt. 12. Mangels Antrags und mangels Vorliegens einer berufsmässigen Vertretung hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 10 Der Vizepräsident entscheidet: