42 Abs. 3 VKD). 11.4 Unter Berücksichtigung obgenannter Kriterien wird die Gerichtsgebühr für den Erlass des vorliegenden Entscheides inkl. des vorangehenden Superprovisoriums auf (reduziert) CHF 6‘000.00 festgesetzt. Der Betrag wird der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 1‘500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 1‘500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die restlichen CHF 4‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin separat in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren.