Da die Gesuchstellerin die Veräusserung der Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin befürchtet, stützt das Gericht für die Streitwertbestimmung auf die amtlichen Liegenschaftswerte ab. Die Addition der amtlichen Werte der Grundstücke in C.________ BE und G.________ SO ergibt einen Gesamtbetrag von beinahe CHF 3 Mio. (konkret CHF 2‘956‘470.000; vgl. die Grundbuchauszüge in GB 2 und 5). 11.3 Bei einem Streitwert dieser Höhe liegt die Entscheidgebühr grundsätzlich zwischen 0.6 und 8 % des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1