11. 11.1 Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 11.2 Die Gesuchstellerin macht keine Angaben zum Streitwert, weshalb der Streitwert durch das Gericht bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Gesuchstellerin die Veräusserung der Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin befürchtet, stützt das Gericht für die Streitwertbestimmung auf die amtlichen Liegenschaftswerte ab.