Vielmehr sind die speziellen Umstände auf den Organisationsmangel und die Konfliktsituation zwischen den beiden Gesellschaftern zurückzuführen. Die Problematik liegt in der Struktur der Gesuchsgegnerin, welche beide Gesellschafter und Geschäftsführer mitverantworten. Die Prozesskosten werden daher der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung in einem allfälligen Hauptprozess.