Zudem besteht aufgrund des hängigen Verfahrens um Behebung des Organisationsmangels und einer bevorstehenden Überweisung ans Gericht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin gerichtlich behoben wird und die Gesuchstellerin keinen Hauptprozess anstreben muss. Eine Kostenauflage an die Gesuchstellerin erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind die speziellen Umstände auf den Organisationsmangel und die Konfliktsituation zwischen den beiden Gesellschaftern zurückzuführen.