Die Prozesskosten eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens sind grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund der besonderen Fallkonstellation drängt sich vorliegend eine abweichende Verteilung der Prozesskosten auf: Zunächst hat die Gesuchstellerin klar obsiegt. Zudem besteht aufgrund des hängigen Verfahrens um Behebung des Organisationsmangels und einer bevorstehenden Überweisung ans Gericht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin gerichtlich behoben wird und die Gesuchstellerin keinen Hauptprozess anstreben muss.