8 10.2 Werden, wie hier, vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses angeordnet, sind die Prozesskosten bereits im Massnahmeverfahren festzulegen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO im Umkehrschluss und RÜEGG/RÜEGG, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, a.a.O., N 6a zu Art. 104). Dabei kann eine abweichende Verlegung in einem allfälligen Hauptprozess vorbehalten werden. 10.3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.