9. 9.1 Schliesslich ist der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahinfällt (Art. 263 ZPO). 9.2 Die Frist zur Anhebung der Klage wird auf drei Monate ab Zustellung des Entscheids festgesetzt. Nach Ablauf der Frist fallen die Massnahmen dahin und die entsprechenden Anmerkungen sind im Grundbuch zu löschen. 10. 10.1 Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).