8.6 Letztlich ist auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben, zumal ein Liegenschaftsverkauf und eine damit verbundene Grundbuchanmeldung vor Behebung des Organisationsmangels oder vor einem Entscheid in der Hauptsache jederzeit möglich wäre. 8.7 Als konkrete Massnahme zur Sicherung des Anspruchs erscheint die beantragte Grundbuchsperre angemessen und verhältnismässig. Durch diese Anordnung wird der «status quo» gesichert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine vorübergehende Registersperre D.________ zum Nachteil gereichen könnte (ein solcher Nachteil wird von seiner Seite auch nicht geltend gemacht).