Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs. Da potentielle Käufer im Vorfeld – bspw. im Unterschied zu den Mietern – nicht namentlich bekannt sind, könnte die Gesuchstellerin den guten Glauben auch nicht vorgängig zerstören. 8.6 Letztlich ist auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben, zumal ein Liegenschaftsverkauf und eine damit verbundene Grundbuchanmeldung vor Behebung des Organisationsmangels oder vor einem Entscheid in der Hauptsache jederzeit möglich wäre.