Anders als im Verfahren HG 20 11 liegt auch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund) vor. 8.5 Wie sich aus den Akten ergibt (GB 6 und 7), würden die zuständigen Grundbuchämter der Anmeldung eines Grundbuchgeschäfts durch D.________ gestützt auf die aktuell im Handelsregister ersichtliche Rechtslage nachkommen und eine Eigentumsübertragung eintragen. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs.