7 Argument mit eherechtlichen Ansprüchen sowie dasjenige von D.________ fehl, wonach er seine eigene Existenz nicht gefährden wolle. Zu Letzterem ist immerhin zu sagen, dass er selbst durch eine Veräusserung an ihn persönlich einen Gegenwert erhalten und keinen finanziellen Verlust erleiden würde. 8.4 Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs der Gesuchstellerin ist damit zu bejahen. Anders als im Verfahren HG 20 11 liegt auch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund) vor.