_ bringt den Vorwürfen der Gesuchstellerin nichts Wesentliches entgegen. Seinem Argument, dass er keinen Liegenschaftsverkauf beabsichtige, kommt wenig Bedeutung zu (eine andere Aussage war kaum zu erwarten). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um das Interesse der Gesuchsgegnerin und nicht das persönliche Interesse der Gesellschafter geht. Durch Verkäufe von Liegenschaften verlöre die Gesuchsgegnerin wesentliche Vermögenswerte. Ob und wie sich solche Verkäufe auf der Ebene der Gesellschafter auswirken würden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Daher schlagen auch das