Diesbezüglich kann auf die Begründung im Entscheid vom 3. Februar 2020 verwiesen werden (GB 3, S. 1 ff.). 8.3 Die Gesuchstellerin vermag auch im aktuellen Verfahren ausreichend glaubhaft zu machen, dass D.________ gegenüber der Gesuchsgegnerin Pflichtverletzungen begangen und/oder seine Fähigkeit zur guten Geschäftsführung zufolge des vorherrschenden Zerwürfnisses zwischen ihm und seiner (noch-)Ehefrau verloren hat. Betreffend die Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin macht D.________ zwar keine Verkaufsabsichten geltend und auch die Akten lassen keine konkreten Hinweise auf solche Vorhaben zu.