Sie vermochte Pflichtverletzungen von D.________ gegenüber der Gesuchsgegnerin nachvollziehbar und plausibel darzulegen (insb. betreffend die Überweisung von Mietzinsen auf das Privatkonto von D.________). Die dort angestellten Überlegungen gelten nach wie vor. Diesbezüglich kann auf die Begründung im Entscheid vom 3. Februar 2020 verwiesen werden (GB 3, S. 1 ff.).