Vertretungsmacht). Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der Gesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und grundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiliger Vertragspartner auch intern die nötige Vertretungsbefugnis zukommt (ECKERT, in: Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 933 m.w.H.), besteht in dieser Situation für die Gesellschaft ein hohes Schadenspotential. 8.2 Die Gesuchstellerin hatte ihren Verfügungsanspruch bereits im Verfahren HG 11 20 glaubhaft dargelegt. Sie vermochte Pflichtverletzungen von D.___