Erschwerend kommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, die Gesuchsgegnerin somit im Geschäftsverkehr und im Rahmen des Gesellschaftszwecks grundsätzlich allein vertreten und verpflichten können. Beide Geschäftsführer und Gesellschafter «können mehr, als sie intern dürfen» (Vertretungsbefugnis > Vertretungsmacht).