Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist, dem im Streitfall der Stichentscheid zukäme (Art. 809 Abs. 3 und 4 OR), liegt zufolge des Zerwürfnisses zwischen den Parteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt- Situation vor. Diese führt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»). Erschwerend kommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, die Gesuchsgegnerin somit im Geschäftsverkehr und im Rahmen des Gesellschaftszwecks grundsätzlich allein vertreten und verpflichten können.