6 8. 8.1 Die Problematik des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Gesuchsgegnerin vollkommen paritätisch organisiert ist. Beide stimmenmässig gleichberechtigten, je zu 50 % beteiligten Gesellschafter fungieren zugleich als Geschäftsführer. Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist, dem im Streitfall der Stichentscheid zukäme (Art. 809 Abs. 3 und 4 OR), liegt zufolge des Zerwürfnisses zwischen den Parteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt- Situation vor.