GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002, S. 3217). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund i.S. von Art. 815 Abs. 2 OR vorliegt, ist mithin das Interesse der Gesellschaft massgebend, eine Organisation aufrecht zu erhalten, die ihr erlaubt, den Gesellschaftszweck zu erreichen. Die Klage dient nicht dazu, die individuellen Interessen der Geschäftsführer oder der Gesellschafter zu wahren (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3).