815 Abs. 2 OR kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäfts- führungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. Passivlegitimiert hinsichtlich dieses Gestaltungsklageanspruchs ist die Gesellschaft, was auch dann gilt, wenn diese – wie hier – nur zwei Gesellschafter aufweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2015 vom 11.Juli 2016 E. 3.2.2 m.H. auf