7. 7.1 Gemäss Art. 815 Abs. 2 OR kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäfts- führungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.