Es liege ihm fern, der Gesuchsgegnerin Schaden zuzufügen, die ihm zur Hälfte gehöre. Das Argument, er könne Vermögenswerte in sein Privatvermögen überführen, schlage ins Leere, da dieses ebenfalls zur Hälfte der Gesuchstellerin gehöre. Auch seine Existenz würde zerstört, wenn das «Lebenswerk B.________» zerstört würde (pag. 14).