2016, N 22 zu Art. 261). Schliesslich müssen die verhängten Massnahmen verhältnismässig sein. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, wird die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht zugesprochen. Bei der Beurteilung ist das Gericht weder rechtlich noch tatsächlich an die Feststellungen gebunden, die der superprovisorischen Verfügung zu Grunde lagen (GÜNGERICH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 16 zu Art. 265). 5.2 Die rechtsrelevanten Tatsachen sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen.