5. 5.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender (zivilrechtlicher) Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sodann eine gewisse Dringlichkeit voraus.