4 sen Wert CHF 30‘000.00 überschreitet; dazu unten, Ziff. III.11.2). Das Handelsgericht ist damit zur Beurteilung des Gesuchs zuständig. 4.3 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage ist der (Vize-)Präsident des Handelsgerichts zuständig (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf das Gesuch einzutreten ist. III.