Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Bst. b); und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). 4.2 Zufolge Betroffenheit der Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin und der Tatsache, dass die Veräusserung von Grundeigentum von ihrem geschäftlichen Zweck ausdrücklich mitumfasst wird, ist die geschäftliche Tätigkeit ohne weiteres betroffen.