4. 4.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig für die Beurteilung von handelsgerichtlichen Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Bst. b);