__ (5 Grundstücke) eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b GBV anzumerken. Gleichzeitig forderte der stellvertretende Vizepräsident die Gesuchsgegnerin und D.________ zur Stellungnahme auf (pag. 8). 3.3 Mit Schreiben vom 7. April 2020 reichte D.________ innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung des Gesuchs (pag. 14). Eine separate Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erübrigte sich aufgrund der Umstände. 3.4 Mit Verfügung vom 14. April 2020 stellte der Instruktionsrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 16). II.