Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs. Da potentielle Käufer im Vorfeld – bspw. im Unterschied zu den Mietern – nicht namentlich bekannt sind, könnte die Gesuchstellerin den guten Glauben auch nicht vorgängig zerstören (E. 8.5). Eine Kostenauflage an die Gesuchstellerin erscheint nicht gerechtfertigt (klares Obsiegen; mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Hauptprozess nötig). Die Problematik liegt in der Struktur der Gesuchsgegnerin, welche beide Gesellschafter und Geschäftsführer mitverantworten. Die Prozesskosten werden daher der Gesuchsgegnerin (Gesellschaft) zur Bezahlung auferlegt (E. 10.4). Erwägungen: I.