Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der Gesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und grundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiligen Vertragspartner auch intern die nötige Vertretungsbefugnis zukommt, besteht in dieser Situation für die Gesellschaft ein hohes Schadenspotential (E. 8.1). Die zuständigen Grundbuchämter würden der Anmeldung eines Grundbuchgeschäfts durch einen Gesellschafter allein gestützt auf die aktuell im Handelsregister ersichtliche Rechtslage nachkommen und eine Eigentumsübertragung eintragen. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs.