Diese führt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»). Erschwerend kommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über Einzelzeichnungsberechtigung verfügen. Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der Gesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und grundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiligen Vertragspartner auch intern die nötige Vertretungsbefugnis zukommt, besteht in dieser Situation für die Gesellschaft ein hohes Schadenspotential (E. 8.1).