Vorsorgliche Massnahmen; Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH bei bestehender Pattsituation (Art. 815 Abs. 2 OR). Beide stimmenmässig gleichberechtigten, je zu 50 % beteiligten Gesellschafter fungieren zugleich als Geschäftsführer. Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist, dem im Streitfall der Stichentscheid zukäme, liegt zufolge des Zerwürfnisses zwischen den Parteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt-Situation vor. Diese führt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»).