{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2020-24_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2020_24_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778caee605757d42b81cf1191e6541fc5add3f4786c1e33ba06a6edf01eb6c052a4acb7dc94f4412a547f1069b94b8a97e0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778caee605757d42b81cf1191e6541fc5add3f4786c1e33ba06a6edf01eb6c052a4acb7dc94f4412a547f1069b94b8a97e0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2020_24", "Checksum": "b166ee550b77f6486fc5dd78c3c7617a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2020 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 28.04.2020 HG 2020 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 28.04.2020 HG 2020 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen; Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers bei Pattsituation | vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 03:46:10", "Checksum": "1e61cb6c71ac16f2f6a470b7f3fc3160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 28.04.2020 HG 2020 24\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen; Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers bei Pattsituation | vorsorgliche Massnahmen\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 20 24\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2020\n\nBesetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident)\nGerichtsschreiberin Brütsch\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB.________ GmbH\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand vorsorgliche Massnahmen\n\nGesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Superprovisorium vom 11. März 2020\nRegeste:\n\nVorsorgliche Massnahmen; Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH bei bestehender Pattsituation\n(Art. 815 Abs. 2 OR).\nBeide stimmenmässig gleichberechtigten, je zu 50 % beteiligten Gesellschafter fungieren\nzugleich als Geschäftsführer. Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist,\ndem im Streitfall der Stichentscheid zukäme, liegt zufolge des Zerwürfnisses zwischen den\nParteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt-Situation vor. Diese\nführt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»). Erschwerend\nkommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über\nEinzelzeichnungsberechtigung verfügen. Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der\nGesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und\ngrundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiligen Vertragspartner\nauch intern die nötige Vertretungsbefugnis zukommt, besteht in dieser Situation für die\nGesellschaft ein hohes Schadenspotential (E. 8.1).\nDie zuständigen Grundbuchämter würden der Anmeldung eines Grundbuchgeschäfts\ndurch einen Gesellschafter allein gestützt auf die aktuell im Handelsregister ersichtliche\nRechtslage nachkommen und eine Eigentumsübertragung eintragen. Aufgrund der\npositiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen\nDritterwerbs. Da potentielle Käufer im Vorfeld – bspw. im Unterschied zu den Mietern –\nnicht namentlich bekannt sind, könnte die Gesuchstellerin den guten Glauben auch nicht\nvorgängig zerstören (E. 8.5).\nEine Kostenauflage an die Gesuchstellerin erscheint nicht gerechtfertigt (klares Obsiegen;\nmit grosser Wahrscheinlichkeit kein Hauptprozess nötig). Die Problematik liegt in der\nStruktur der Gesuchsgegnerin, welche beide Gesellschafter und Geschäftsführer\nmitverantworten. Die Prozesskosten werden daher der Gesuchsgegnerin (Gesellschaft)\nzur Bezahlung auferlegt (E. 10.4).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 Die B.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist eine Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung mit Sitz in C.________. Sie bezweckt den Handel mit Haushaltsgegenständen und technischen Produkten, den Handel mit und Service an\nSportgeräten, sowie die Führung von Buchhaltungen und die Übernahme allgemeiner Bürodienste. Ausserdem bezweckt die Gesellschaft die Verwaltung, den Unterhalt und das Ausführen von Renovationen von Liegenschaften aller Art sowie deren\nHandel.\n1.2 Einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin sind A.________\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr (noch-)Ehemann, D.________.\n\n2\n1.3 Die beiden (einzelzeichnungsberechtigten) Gesellschafter, Geschäftsführer und\nEhegatten haben sich 2016 getrennt und befinden sich derzeit in Scheidung. Die\nzwischen den Gesellschaftern bestehende Konfliktsituation hat zunehmend zu Problemen in der Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin und zum Streit über die\nKontrolle geführt.\n1.4 Aktuell verfügt die Gesuchsgegnerin über keinen Vorsitzenden der Geschäftsführung, weist mithin einen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auf.\n\n"}